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Amateurfunkstation DJ5AM op: Steffen Braun |
DOK: S26 QTH: Dresden Loc: JO61WB |
Angeregt durch [1] sowie eine Notiz in der Postbox FA 06/04, S. 542, sah ich
mich veranlasst, einmal nachzuschauen, unter welchen Rahmenbedingungen das Errichten
einer Antennenanlage baugenehmigungsfrei ist. Wie aus der Tabelle hervorgeht,
kann sowohl die „Fahnenmastantenne“ nach [1] wie eine Antenne bis
10 m Höhe in den meisten Bundesländern ohne Baugenehmigung errichtet
werden.
Da die Autoren der Bauordnungen sicher auch (Fernseh-)Antennen auf Gebäuden
über 10 m Höhe genehmigungsfrei stellen wollten, wird im allgemeinen
auch eine Antennenanlage bis 10 m auf einem Gebäude
als Baugenehmigungsfrei betrachtet. Allerdings gelten nach DIN VDE 0855 die
vereinfachten Lastannahmen nur bis zu einer freien Rohrlänge von 6 m. Darüber
hinaus ist die Antenne ggf. in die Statik des Hauses einzubeziehen.
Größere Abweichungen bestehen im Rheinland-Pfalz, wo eine Genehmigung auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern erforderlich ist und in Hamburg. Hier sind Sendeantennen mit mehr als 10 Watt EIRP genehmigungspflichtig, doch wird bei Antennen unter 10m nur auf mögliche Gesundheitsrisiken durch elektromagnetische Felder geprüft.
Im Land Hessen sind zwar Antennenanlagen bis 10 m genehmigungsfrei, doch ist der Gemeinde das Vorhaben schriftlich bekannt zu geben und gelten bei fehlender Rückmeldung nach 2 Wochen als genehmigt. Im Verordnungszusammenhang ist klar zu erkennen, dass diese Regelung für Mobilfunkanlagen gedacht ist (... und dazugehörige Funkcontainer), trifft aber eigentlich auf jede Sattelitenschüssel zu.
Wenn Antennenanlagen ohne Genehmigung errichtet werden können, ist damit nicht sofort allen Baumaßnahmen Tür und Tor geöffnet. Denn auch ohne Erfordernis einer Baugenehmigung sind den Forderungen der Bauordnung Rechnung zu tragen. So dürfen beispielsweise Antennenabspannungen nicht den Rettungsweg versperren. Problematisch sind in diesem Zusammenhang oft die Regelung zu Mindestabständen zu Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden ("§ x Abstandsflächen"). In den meisten Bauordnungen erstrecken sich die Forderungen zu Abstandsflächen nur auf Gebäude. Einige Bundesländer (z.B. Brandenburg und Saarland) haben aber eine Regelung: "Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze ... entsprechend." aufgenommen. Eine in einem Fahnenmast versteckte Groundplane ist hiervon sicher nicht betroffen, ein Gittermast mit einer umfangreichen EME -Antennenanlage sicher eher. Da es hier viel Interpretationsspielraum gibt, sollte bei umfangreicheren Antennenanlagen ein selbstkritischer Blick in den Verordnungstext geworfen werden, um später Ärger zu vermeiden. So hat sich ein Gericht der Argumentation von Mobilfunkgegnern angeschlossen, dass für einen 45m hohen Mast der volle Abstand zu Nachbargrundstücken einzuhalten sei, dagegen das Bauamt dies nicht aus der Bauordnung ableitete (OVG NRW 7 B 214/01).
Auch ist in einigen Ländern eine nachbarschaftliche Beteiligung bei Baumaßnahmen vorgeschrieben. Unter www.bauordnungen.de können die meisten Verordnungstexte nachgelesen werden.
Darüber hinaus können durch Gestaltungssatzungen oder Bebauungspläne die Gemeinde besondere Regelungen erlassen haben. Oft ist auch zu hören, dass nach den Nachbarschaftsgesetzen der Länder ein Abstand von 1/3 der Höhe einzuhalten sei. Bei einem Blick in den konkreten Text ist aber unschwer zu erkennen, dass sich diese Regelungen meist nur auf Bäume und Anpflanzungen bezieht. Eine Zusammenstellung der Nachbarschaftsgesetze ist beispielsweise unter: http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/bundeslaender.html zu finden.
Neben den baurechtlichen Aspekten ist natürlich die Genehmigung des Gebäude- oder Grundstückseigentümers einzuholen. Wer den Versicherungsschutz für das Haus nicht riskieren will, sollte auch die Belage des Blitzschutzes beachten. Und letztendlich sollte die Selbsterklärung bei der RegTP eingereicht werden.
Die Zusammenstellung wurde nach besten Wissen realisiert und dient zur allgemeinen
Information. Da ich mich weder auf rechtsverbindliche Quellen (Gesetzesblätter)
gestützt habe, noch mir bekannt ist, ob zwischenzeitlich die mir zugänglichen
Dokumente überholt wurden, ist vor Ort die genaue Rechtslage (Bauordnung,
Bebauungsplan...) zu überprüfen.
Ansprechpartner sind hier in den örtlichen Bauämtern zu finden.
Stand: September 2004, Tabelle wird nicht aktualisiert!
| Bundesland | Regelung | Text |
| Baden-Württemberg | §50Abs. 1 LBO | Antennenanlagen bis 10m Höhe, Fahnenmaste |
| Bayern | Art 63 Abs1 Nr. 4 BayBO | Antennen einschließlich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m und ..., soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, ...,Masten für Fahnen, |
| Berlin | § 56 BauO Bln | Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis 1,20m, ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Fahnenmaste |
| Brandenburg | § 55 Abs. 4 Nr. 4 BbgBO | Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis 1,20m, Maste bis 10 m Höhe |
| Bremen | § 65 BremLBO Anhang Nr. 4.1 | Antennen, auch mit Reflektorschalen mit einem Durchmesser bis 1,20 m, einschließlich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m und ..., soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Fahnenmasten, |
| Hamburg | BauFreiVO Anlage Abs. II Nr. 4 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 HBauO | Antennenanlagen mit stabförmigen Antennen und Antennenträgern bis zu einer Gesamthöhe einschließlich der Antennenträger von 10m, mit anderen Antennen, wie zum Beispiel Parabolantennen, bis zu einer Größe von 0,7 qm, wobei die rechtwinklige Projektion der Antennenfläche maßgebend ist . Nicht freigestellt sind Antennenanlagen in Vorgärten... und Sendeanlagen mit einer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt EIRP...; |
| Hessen | HBO §55 Anlage 2 Nr. 5 | Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis 1,20 m unter Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 (Gemeindliche Beteiligung) ,Antennenanlagen, die nicht länger als 3 Monate aufgestellt werden, Masten für Flaggen und Fahnen |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 65 Abs. 1 Nr. 21f LBO | Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m, ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Fahnenmasten, |
| Niedersachsen | § 69 NbauO – Anhang Nr. 4 | Antennenanlagen, die als Solche nicht höher als 10 m sind, Antennenanlagen, die nicht länger als 3 Monate aufgestellt werden, Fahnenmasten |
| Nordrein-Westfahlen | § 65 Abs1 Nr.18 BauO NRW | Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser
bis zu 1,20 m und einer Höhe von 10m, sonstige Antennenanlagen bis 10 m
Höhe, ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Fahnenmasten, |
| Rheinland-Pfalz | § 62 Abs. 1 Nr 4. LbauO | Antennen einschließlich der Masten bis zu 10 m Höhe; ausgenommen sind Parabolantennen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, |
| Saarland | §65 Abs. 1 Nr. 2 i LBO | Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser, ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, |
| Sachsen | §63a Abs.1 Nr. 4 | Antennenanlagen bis 10 m Höhe, ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Fahnenmasten, |
| Sachsen-Anhalt | § 69 Abs 1 Nr. 4 BauO LSA | Antennen einschließlich deren Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinrichtungen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ (Antennenanlagen), ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Fahnenmasten, |
| Schleswig-Holstein | § 69 Abs. 1 Nr. 33 LBO | Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser, Maste für Fahnen |
| Thüringen | § 63 Abs. 1 Nr. 4a ThürBO | Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und ...., soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden, |
[1] Böhm, O., DL3MCO: Fahnenmastantenne – und sie funkt doch. FUNKAMATEUR
51 (2002) H. 10, S. 1042–1043
Autor: Steffen Braun
Letzte Änderung: 26.02.2005
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